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Wissen und Experten

Der Gesetzgeber in Deutschland hat weder bestimmt, wer sich als Sachverständiger bezeichnen kann, noch die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises geregelt. Somit lässt sich die Frage, wer Sachverständiger ist, nur aus dem Begriff selbst und aus der Zweckbestimmung der Sachverständigentätigkeit ableiten.
Die begutachtende Tätigkeit ist somit zunächst an keine Genehmigung oder Zulassung gebunden und steht jedermann ebenso frei wie die Führung der Bezeichnung „Gutachter“ oder „Sachverständiger“. Jeder, der sich am Gutachtenmarkt betätigen möchte, darf sich diesen Titel selbst verleihen und unterliegt keiner gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle einer Behörde.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die Bedeutung der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen besteht darin, der Öffentlichkeit Sachverständige anzubieten, deren besondere Sachkunde erprobt und deren persönliche Zuverlässigkeit von einer Bestellungsbehörde überprüft und öffentlich anerkannt wurde. Die Bestellung ist eine öffentliche Eignungserklärung des Sachverständigen als qualifizierte Person, dessen gutachtliche Feststellungen auch von dem Vertragsgegner – oder ganz allgemein von den betroffenen Verkehrskreisen – als objektiv und zuverlässig anerkannt werden können, ohne dass der Dritte sich zu Nachforschungen über Ruf und Eignung des Gutachters veranlasst sehen müsste.
Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung ist zunächst eine einschlägige Ausbildung und eine ausreichende Berufserfahrung. Darüber hinaus bilden die "Besondere Sachkunde" sowie die "Persönliche Eignung" wesentliche Qualitätsparameter.

Besondere Sachkunde

Personen, die für ein bestimmtes Sachgebiet bestellt werden wollen, müssen in diesem Fachbereich überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen. Sie müssen ferner in der Lage sein, ihr fachliches Wissen in der einem Gutachten entsprechenden Form schriftlich und mündlich umfassend und für den Auftraggeber verständlich und nachvollziehbar darzulegen. Ferner wird verlangt, dass der Bewerber Kenntnisse formaler und verfahrenstechnischer Art besitzt und die verschiedenen Rechtsverhältnisse mit den unterschiedlichen Rechtsfolgen kennt, je nachdem, ob er vom Gericht oder einer Privatperson mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird. Der Sachverständige muss der Bestellungsbehörde gegenüber seine besondere Sachkunde nachweisen und diesen Nachweis i.d.R. spätestens wiederkehrend nach 5 Jahren kontinuierlich erneuern.

Persönliche Eignung

Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist, dass keine Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen, das heißt, die Persönlichkeit des Sachverständigen muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Gutachtertätigkeit bieten. Es muss auf Grund der Persönlichkeit sowie auf Grund der beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Bewerbers sicher sein, dass er die Erstattung von Gutachten unter Wahrung der ihm auferlegten Pflichten vornimmt. Dazu gehört insbesondere, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft und zuverlässig ist. Über die Person des Antragstellers werden entsprechende Auskünfte eingeholt. Zweifel am Vorliegen der persönlichen Eignung rechtfertigen die Ablehnung des Antrages bzw. die Aberkennung der Bestellung.